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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Im Sinn des BGB ist ein V. eine auf gewisse Dauer berechnete Personenvereinigung mit körperschaftlicher Verfassung, die als einheitliches Ganzes gedacht wird, daher einen Gesamtnamen führt und im Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. V. werden von Mitgliedern getragen, von denen „alle Macht ausgeht”. Sie bestimmen in Versammlungen über Satzungen und Grundsatzfragen, wählen die nachgeordneten Organe (Vorstand, Präsidium) und kontrollieren deren Aufgabenerfüllung.

    2. Die Bildung eines V. unterliegt, soweit er keinen verbotenen Zweck verfolgt, keinen Beschränkungen.

    3. Rechtsfähigkeit kann ein V. erlangen:
    (1) Wenn sein Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB, wirtschaftlicher Verein);
    (2) im Übrigen durch Eintragung im Vereinsregister (§ 21 BGB; eingetragener Verein (e.V.)).

    3. Auf einen V. ohne Rechtsfähigkeit findet das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) entsprechende Anwendung (§ 54 BGB).

    4. Besteuerung: V. unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform der Körperschaftsteuer, wirtschaftliche V. auch der Gewerbesteuer. V. unterliegen mit ihrem unternehmerischen Bereich, nicht jedoch in ihrem Vereinsbereich (Mitgliederbeiträge) der Umsatzsteuer. Unabhängig davon kann der Erwerb von Gegenständen aus anderen Mitgliedstaaten der EU für den V. Umsatzsteuer auslösen (Erwerbsteuer, Halbunternehmer).

    Vgl. auch Nonprofit-Organisation.

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