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verlängerter Eigentumsvorbehalt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Besondere Abrede beim Kaufvertrag. Der einfache Eigentumsvorbehalt bietet dem Verkäufer keine hinreichende Sicherheit, wenn die Ware zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung geliefert wird, weil das Eigentum des Verkäufers durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten oder Verarbeitung untergeht. Dagegen Schutz durch die Vereinbarung des v.E.
2. Formen: a) Vorweggenommene Übereignung der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache; b) Abtretung (Forderungsabtretung) der durch die Weiterveräußerung erlangten Forderungen.
3. Begründung des v.E. nur durch Vertrag (z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen).
4. Zur Gültigkeit bedarf die vorweggenommene Übereignung der Vereinbarung eines Besitzkonstituts; abgetretene Forderungen müssen hinreichend bestimmbar sein.
Gegen die Vereinbarung des v.E., die dem Käufer oft die Verfügungsberechtigung hinsichtlich seines Warenlagers entzieht, wenden sich bes. die Kreditinstitute.
Anders: Erweiterter Eigentumsvorbehalt.
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