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Vermögensübertragung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Gesellschaftsrecht:
Es handelt sich um eine Form der Umwandlung (§ 1 I Nr. 3 UmwG). 1. Vollübertragung: Übergang des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung auf einen anderen Rechtsträger (§ 174 I UmwG). Den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers wird keine Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger, sondern eine Gegenleistung in anderer Form gewährt (z.B. Entschädigung).
2. Teilübertragung: Übertragung eines Teils des Vermögens oder mehrerer bzw. sämtlicher Vermögensteile als Gesamtheit auf einen bestehenden Rechtsträger (§ 174 II UmwG) unter vorheriger Spaltung des Vermögens. Die Spaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden (Spaltung von Rechtsträgern).
3. Gesetzlich geregelte Arten nach dem Umwandlungsgesetz: Vgl. Tabelle „Vermögensübertragung”.
II. Außenhandel:
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