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Versendungskauf
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Kauf, bei dem der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (§ 447 BGB).
2. Gefahrübergang tritt mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs bereits ein, wenn Verkäufer die Ware der zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt ordnungsgemäß übergibt.
3. Die Versendungskosten gehen im Allgemeinen zulasten des Käufers (§ 448 BGB).
4. Ist der Versendungskauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft, besteht bei Beanstandungen einstweilige Aufbewahrungspflicht des Käufers; ist die Ware dem Verderb ausgesetzt oder Gefahr im Verzug, ist Selbsthilfeverkauf zulässig (§§ 373, 379 HGB).
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