Verbrauchsgüterkauf
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1. Begriff: Verbrauchervertrag in der Form des Kaufvertrags, bei dem ein Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft (§§ 474-479 BGB). Ausgenommen ist die öffentliche Versteigerung gebrauchter Sachen (§ 474 I 2 BGB).
2. Rechtsfolgen: Im Vergleich zum normalen Kaufvertrag wird der Verbraucher bes. geschützt.
a) Beim Versendungskauf wird der Gefahrübergang nicht vorgezogen (§ 474 II BGB).
b) Der vollständige oder teilweise vertragliche Ausschluss der Mängelhaftung ist mit Ausnahme des Schadensersatzes unzulässig (§ 475 I, III BGB).
c) Es darf bei neuen Sachen für die Verjährung von Rechten aus Mängelhaftung keine kürzere Frist als zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen keine kürzere Frist als ein Jahr vereinbart werden (§ 475 II BGB).
d) Tritt ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auf, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum für die Sachmängelhaftung entscheidenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (§ 476 BGB).
e) Eine Garantie muss bestimmte Angaben enthalten sowie einfach und verständlich abgefasst sein (§ 477 BGB).
f) Zum Ausgleich hat der Unternehmer eine verbesserte Rückgriffsmöglichkeit gegen seinen Lieferanten (§§ 478 f. BGB).