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Versicherungsaufsicht (VA)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Versicherungsaufsicht ist Staatsaufsicht (vgl. Aufsichtssystem). Sie ist umfassend ausgestaltet. Der Gesetzgeber spricht von einer Überwachung des ganzen Geschäftsbetriebs des Versicherers. Damit soll die Erfüllung der Aufsichtsziele gewährleistet werden.

    2. Elemente und Funktionen: Die Überwachung des Geschäftsbetriebs erfolgt durch ein Erlaubnisverfahren (Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb) und durch laufende Aufsicht. Wie es bei allen Arten der Staatsaufsicht üblich ist, hat die Versicherungsaufsicht zwei Funktionen: die Beobachtungs- und die Berichtigungsfunktion. Die Beobachtungsfunktion zielt auf das rechtzeitige Erkennen von Funktionsstörungen, die Berichtigungsfunktion auf die Abstellung der im Wege der Beobachtung bereits festgestellten Mängel. Der Beobachtungsfunktion entsprechen die Informationsmittel, der Berichtigungsfunktion die Eingriffsmittel (vgl. Aufsichtsmittel).

    3. Rechtsgrundlagen: Die Versicherungsaufsicht beruht auf dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 17.10.1992 (BGBl. I 1993 S. 2) m.spät.Änd. Das VAG geht weitgehend auf das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmen v. 12.5.1901 (RGBl. 139) zurück. Dieses Gesetz hat insbesondere durch die diversen europäischen Koordinierungsrichtlinien in den letzten 30 Jahren Veränderungen erfahren, ohne dass es jedoch in seinem Kern berührt worden ist. Neben dem VAG sind die zahlreichen auf ihm fußende Verordnungen Rechtsquellen der Versicherungsaufsicht.

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