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Versicherungsaufsicht (VA)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    eine der drei Aufsichtssäulen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).

    Rechtsgrundlage: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

    Aufgabe: Ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und v.a. die Sicherstellung, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit erfüllbar sind. Die Versicherungsaufsicht gliedert sich ebenfalls in die Phasen Erlaubniserteilung und laufende Aufsicht. Durch die BaFin werden dem föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland entsprechend die in Deutschland tätigen privaten Versicherungsunternehmen, die wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sind und die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsversicherer, die über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig sind, beaufsichtigt. Die privatrechtlichen Versicherungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und die nur in einem Bundesland tätigen öffentlich-rechtlichen Versicherer werden von den jeweiligen Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigt.

    Seit Anfang des Jahres 2002 unterliegen auch Pensionsfonds der uneingeschränkten Versicherungsaufsicht nach dem VAG. Weiterhin übernimmt die BaFin seit Dezember 2004 ebenfalls die Aufsicht über inländische Rückversicherer. Träger der Sozialversicherung, wie etwa die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Rentenversicherung oder die Arbeitslosenversicherung unterliegen nicht der Aufsicht nach dem VAG. Diese werden von anderen staatlichen Stellen, wie bspw. dem Bundesversicherungsamt, kontrolliert.

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