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Versicherungsschein
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Versicherungspolice; Urkunde über den Abschluss eines Versicherungsvertrags, zu dessen Ausstellung der Versicherer verpflichtet ist (§ 3 VVG). Der V. ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Versicherungsvertrags. Der V. ist Beweisurkunde (§ 419 ZPO); für den Inhalt der Police gilt die (widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit.
Stellt der Versicherer einen V. mit einem vom Antrag abweichenden Inhalt aus, gilt die Abweichung als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats widerspricht und der Versicherer ihn auf diese Folge hingewiesen hat (§ 5 VVG).
Der V. ist, wenn er auf den Inhaber ausgestellt ist, ein hinkendes Inhaberpapier gemäß § 808 BGB, der Versicherer kann an den Inhaber mit befreiender Wirkung zahlen, es sei denn, er besitzt Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers.
Bei Verlust des V. ist auf Kosten des Versicherungsnehmers eine Ersatzurkunde anzufertigen, bei Verlust eines Lebensversicherungsscheins ist Glaubhaftmachung oder Aufgebotsverfahren bzw. Kraftloserklärung nötig.
Vgl. auch Inhaberklausel.
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