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Versicherungsschein
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Versicherungspolice, Police.
1. Begriff: Urkunde über den Versicherungsvertrag (Vertragsdokument), der zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer zustande gekommen ist.
2. Rechtliche Merkmale: a) Der Versicherungsvertrag ist nicht an die Schriftform gebunden, der Versicherer hat aber dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform zu übermitteln und ist auf dessen Verlangen auch zur Ausfertigung eines Versicherungsscheins verpflichtet (§ 3 VVG). Der Versicherungsnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht bez. der Erstprämie bis zur Aushändigung des Versicherungsscheins (§ 33 VVG). Allerdings hat der Versicherungsnehmer bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz (Einlösungsklausel, § 37 VVG).
b) Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde. Er muss den gesamten Vertragsinhalt dokumentieren, z.B. die versicherten Risiken, wobei auf Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) verwiesen werden kann.
c) Zudem ist der Versicherungsschein regelmäßig ein einfacher Schuldschein, den der Versicherer vor der Leistung einsehen und bei Vertragsbeendigung zurückverlangen kann; bei gesonderter Vereinbarung (z.B. in der Lebensversicherung) ist der Versicherungsschein ein qualifizierter Schuldschein, dessen Rückgabe der Versicherer verlangen muss.
d) Auf den Inhaber ausgestellt, ist der Versicherungsschein darüber hinaus nach § 4 VVG ein Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB, so dass der Versicherer an den Inhaber des Versicherungsschein mit befreiender Wirkung leisten kann. – e) Schließlich hat der Versicherungsschein eine Bedeutung für das Zustandekommen des Versicherungsvertrags, sei es als Zeichen der ausdrücklichen Antragsannahme durch den Versicherer, als neuer Antrag an den Versicherungsnehmer nach Ablauf der Bindefrist oder bei Abweichungen zwischen Antrag und Versicherungsschein (Billigungsklausel).
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