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Verspätungszuschlag
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Druckmittel zur Sicherung des rechtzeitigen Eingangs der Steuererklärung (§ 152 AO).
1. Tatbestand: Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung.
2. Höhe: Die Verspätungszuschläge dürfen 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
3. Festsetzung: Verspätungszuschläge entstehen durch die bekannt gegebene Ermessensentscheidung der Finanzbehörde; die Festsetzung schließt Zwangsmittel und (spätere) Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht aus.
4. Fälligkeit: Verspätungszuschlag wird mit Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Frist fällig (§ 220 II). I.d.R. ist dies die Zahlungsfrist für die Steuer.
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