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Vertragspfandrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    das durch vertragliche Vereinbarung begründete Pfandrecht (§§ 1204-1296 BGB). Vertragspfandrecht verlangt i.d.R. Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger (Pfandbestellung); deshalb in der Wirtschaft wenig gebräuchlich und weitgehend durch die Sicherungsübereignung verdrängt, bei der eine Übergabe der Sache nicht erforderlich ist.

    Praktische Verwendung des Vertragspfandrechts bes. beim Lombardgeschäft der Banken.

    Gegensatz: Gesetzliches Pfandrecht.

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