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Vertragspfandrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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das durch vertragliche Vereinbarung begründete Pfandrecht. V. verlangt i.d.R. Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger (Pfandbestellung); deshalb in der Wirtschaft wenig gebräuchlich und weitgehend durch die Sicherungsübereignung verdrängt, bei der eine Übergabe der Sache nicht erforderlich ist.
Praktische Verwendung des V. bes. beim Lombardgeschäft der Banken.
Gegensatz: Gesetzliches Pfandrecht.
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