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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Personen, die befugt sind, für einen anderen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen: a) Aufgrund gesetzlicher Vorschrift: Gesetzliche Vertreter; b) zufolge rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht: Stellvertretung, Vertretung.

    2. Berufsbezeichnung: Personen, die ständig damit betraut sind, für einen anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen abzuschließen. Bei selbstständiger Tätigkeit sind sie Handelsvertreter, sonst Angestellte (§ 84 HGB).

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