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Vervielfältigungsrecht

Definition: Was ist "Vervielfältigungsrecht"?

Das Vervielfältigungsrecht ist Teil des Verwertungsrechtes. Es erlaubt dem Urheber Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen ohne Rücksicht auf Zahl und Verfahren (körperliche Festlegung, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen, z.B. Bücher, Noten, Nachbilden eines Kunstwerks, Nachbauen eines Werkes der Baukunst, Ausführen von Plänen).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts

    Begriff

    Verwertungsrecht des Urhebers, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen ohne Rücksicht auf Zahl und Verfahren (körperliche Festlegung, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen, z.B. Bücher, Noten, Nachbilden eines Kunstwerks, Nachbauen eines Werkes der Baukunst, Ausführen von Plänen). Vervielfältigungsrecht ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen, z.B. Tonträger (§ 16 UrhG).

    Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts

    Die Vervielfältigung ist ohne Einwilligung des Urhebers zulässig: 1. Wenn das vervielfältigte Werk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe als unwesentliches Beiwerk anzusehen ist (§ 57 UrhG).

    2. Vervielfältigungsrecht zum persönlichen Gebrauch (§ 53 UrhG): a) Zulässig ist es, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern herzustellen, sofern sie weder unmittelbar und mittelbar Erwerbszwecken dienen. Dies gilt auch für die digitale Privatkopie. Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind aber stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

    b) Der Urheber hat für die Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch keinen Vergütungsanspruch gegen den privaten Benutzer.

    c) Jedoch hat der Urheber eines Werkes, von dem zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger etc. (z.B. Tonbandgeräte) zum persönlichen Gebrauch vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (Importeur) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen geeignet sind, einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Dieser beruht auf der durch die Veräußerung des Gerätes geschaffenen Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (§ 54h UrhG).

    3. Zulässig ist die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke auch zum sonstigen eigenen, bes. wissenschaftlichen Gebrauch, Aufnahme in ein eigenes Archiv oder zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen (§ 53 UrhG).

    4. Ferner sind zulässig: Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind, Teil eines technischen Verfahrens darstellen und allein den Zweck haben, eine Netzübertragung oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werks zu ermöglichen (§ 44a UrhG). Einzelne Vervielfältigungsstücke können zur Verwendung im Verfahren vor Gerichten, Schiedsgerichten oder einer Behörde hergestellt werden; Behörden dürfen auch für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen lassen und ebenso verbreiten (§ 45 UrhG).

    5. Teile von Werken oder einzelne Werke der bildenden Künste oder Lichtbildwerke können nach Erscheinen in ein Sammelwerk für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden; dem Urheber ist die Absicht der Veröffentlichung vorher mitzuteilen (§ 46 UrhG). Die nicht Erwerbszwecken dienenden Vervielfältigungen eines Werks für Menschen mit Behinderungen, sofern dies den Zugang ermöglicht, ist zulässig. Dem Urheber ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann (§ 45a UrhG).

    6. Das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers ist weiter eingeschränkt bei Schulfunksendungen (§ 47 UrhG), öffentlichen Reden (§ 48 UrhG), Zeitungsartikeln, Nachrichten, Zitaten, Katalogen, Zwangslizenz.

    7. Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden (§ 50 UrhG).

    8. In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger etc. vertreiben oder instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder Tonträger übertragen oder wiedergegeben werden, soweit dies notwendig ist, um Kunden die Geräte vorzuführen oder die Geräte instandzusetzen (§ 56 UrhG).

    9. Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen etc. befinden, dürfen mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder Film vervielfältigt werden (§ 59 UrhG).

    In den genannten Fällen der zulässigen Vervielfältigung ohne Einwilligung des Urhebers sind Änderungen am Werk grundsätzlich nicht erlaubt (§ 62 UrhG).

    Vgl. auch Quellenangabe.

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