Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Verwalteraufgaben vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von Verwalteraufgaben vom 18.01.2021 - 14:48
- Revision von Verwalteraufgaben vom 27.02.2013 - 19:10
- Revision von Verwalteraufgaben vom 27.02.2013 - 19:10
- Revision von Verwalteraufgaben vom 15.11.2012 - 13:48
- Revision von Verwalteraufgaben vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von Verwalteraufgaben vom 05.05.2011 - 13:10
Verwalteraufgaben
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
§ 27 WEG; der Verwalter in Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat dafür zu sorgen, dass die mit der Verwaltung der Wohnungsanlage gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen durchgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen,
- die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
- in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
- gemeinschaftliche Gelder zu verwalten (Konten auf Eigentümergemeinschaften); der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen getrennt zu verwalten.
Der Verwalter ist je nach Erfordernis berechtigt:
- Lasten-, Kosten-, Tilgungsbeiträge und Zinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt,
- alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen,
- Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind,
- Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind,
- Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluss der Eigentümer ermächtigt ist.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon