Verwalteraufgaben
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Verwalter i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
- zur Wahrung einer Frist oder Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten durch Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 WEG).
Zu den Verwalteraufgaben zählen insbesondere:
- Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen,
- die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
- in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
- gemeinschaftliche Gelder zu verwalten (Konten auf Eigentümergemeinschaften); der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen getrennt zu verwalten.
- Erstellung eines Wirtschaftsplanes für jedes Kalenderjahr, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
- Erstellung einer Jahresabrechnung über den Wirtschaftsplan.
- Erstellung eines Vermögensberichts mit Aufstellung der Rücklagen und des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens.
- Informationspflicht gegenüber allen Wohnungseigentümern.
Der Verwalter ist je nach Erfordernis berechtigt:
- Lasten-, Kosten-, Tilgungsbeiträge und Zinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt,
- alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen,
- Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind,
- Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind,
- Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluss der Eigentümer ermächtigt ist.
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Interne Verweise
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Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
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Baukosten
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
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Objektart
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