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Verwalteraufgaben

Definition: Was ist "Verwalteraufgaben"?
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Verwalter i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

    • untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
    • zur Wahrung einer Frist oder Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

    Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten durch Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 WEG).

    Zu den Verwalteraufgaben zählen insbesondere:

    1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen,
    2. die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
    3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
    4. gemeinschaftliche Gelder zu verwalten (Konten auf Eigentümergemeinschaften); der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen getrennt zu verwalten.
    5. Erstellung eines Wirtschaftsplanes für jedes Kalenderjahr, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
    6. Erstellung einer Jahresabrechnung über den Wirtschaftsplan.
    7. Erstellung eines Vermögensberichts mit Aufstellung der Rücklagen und des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens.
    8. Informationspflicht gegenüber allen Wohnungseigentümern.

    Der Verwalter ist je nach Erfordernis berechtigt:

    • Lasten-, Kosten-, Tilgungsbeiträge und Zinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt,
    • alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen,
    • Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind,
    • Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind,
    • Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluss der Eigentümer ermächtigt ist.
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