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Verwalteraufgaben

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    § 27 WEG; der Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat dafür zu sorgen, dass die mit der Verwaltung der Wohnungsanlage gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen durchgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere:

    1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen,
    2. die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
    3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
    4. gemeinschaftliche Gelder zu verwalten (Konten auf Eigentümergemeinschaften); der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen getrennt zu verwalten.

    Der Verwalter ist je nach Erfordernis berechtigt:

    • Lasten-, Kosten-, Tilgungsbeiträge und Zinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt,
    • alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen,
    • Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind,
    • Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind,
    • Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluss der Eigentümer ermächtigt ist.

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