Direkt zum Inhalt

Vollrente

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Rente der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, die ein Versicherter bei Verlust der Erwerbsfähigkeit erhält (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).

    2. Begriff in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 42 SGB VI). Danach kann die Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Bei Bezug der Vollrente vor Vollendung des 67. Lebensjahres ist die Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Sie beträgt allg. ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com