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Vorpfändung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Benachrichtigung über bevorstehende Forderungspfändung (Pfändung) mit vorläufiger Beschlagnahmewirkung. Die Vorpfändung soll verhindern, dass der Schuldner bei drohender Zwangsvollstreckung über eine ausstehende Forderung gegen einen Drittschuldner verfügt, bevor der Gläubiger in der Lage ist, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erwirken und zuzustellen (§ 845 ZPO). Die Vorpfändung ist zulässig, sobald der Gläubiger einen Vollstreckungstitel in Händen hat, der dem Schuldner noch nicht zugestellt zu sein braucht. Sie geschieht durch Zustellung einer Benachrichtigung an Schuldner und Drittschuldner, dass die Pfändung einer bestimmten Forderung bevorstehe.

    Die Vorpfändung hat die Wirkung einer Forderungspfändung, aber nur, sofern die Zustellung des Pfändungsbeschlusses innerhalb von drei Wochen (nach Zustellung der Vorpfändung an den Drittschuldner) nachgeholt wird; wiederholt der Gläubiger die Vorpfändung, so läuft die Frist von neuem.

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