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Vorstellungskosten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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die dem zur persönlichen Vorstellung (Vorstellungsgespräch) aufgeforderten Bewerber entstehenden Kosten. Berechtigte, tatsächlich verursachte Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und die für Übernachtung und Verpflegung entstandenen Auslagen sind dem Bewerber entsprechend § 670 BGB zu ersetzen, soweit die Übernahme nicht bei Aufforderung zur Vorstellung ausdrücklich durch den potentiellen Arbeitgber ausgeschlossen wurde.
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