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Vorverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vor Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nach § 68 VwGO grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen (Widerspruch, Widerspruchsbescheid). In vielen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren im Zuge des Bürokratieabbaus jedoch eingeschränkt oder ganz abgeschafft worden. - Siehe auch  Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit.

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