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Revision von Vorverfahren vom 08.06.2009 - 11:00
Vorverfahren
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vor Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nach § 68 VwGO grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen (Widerspruch, Widerspruchsbescheid). In vielen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren im Zuge des Bürokratieabbaus jedoch eingeschränkt oder ganz abgeschafft worden. - Siehe auch Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit.
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