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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Art. 115 Ib ZK trägt dem Erfordernis moderner Produktions- und Dispositionsmethoden Rechnung und erlaubt bei der aktiven Veredelung im Nichterhebungsverfahren, die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse schon vor Einfuhr der Nichtgemeinschaftswaren und Überführung in die aktive Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen. Dieses im früheren deutschen Recht „Vorgriff“ genannte Recht ermöglicht die abgabenfreie Wiederbeschaffung (Duty Free Replacement) der beim Veredelungsvorgang eingesetzten Vorprodukte.

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