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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Art. 223 II Buchst. b UZK trägt dem Erfordernis moderner Produktions- und Dispositionsmethoden Rechnung und erlaubt bei der aktiven Veredelung im Nichterhebungsverfahren, die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse schon vor Einfuhr der Nichtgemeinschaftswaren und Überführung in die aktive Veredelung aus dem Zollgebiet der Union auszuführen. Dieses im früheren dt. Recht (bis Ende 1992) „Vorgriff“ genannte Recht ermöglicht die abgabenfreie Wiederbeschaffung (Duty Free Replacement) der beim Veredelungsvorgang eingesetzten Vorprodukte.

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