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Wahlen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    in der Bundesrepublik Deutschland Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen.

    1. Die Wahl zum Europäischen Parlament ist durch das Europawahlgesetz (EuWG) i.d.F. vom 8.3.1994 (BGBl. I 423, 555) m.spät.Änd. und die Europawahlordnung (EuWO) i.d.F. vom 2.5.1994 (BGBl. I 957) m.spät.Änd. geregelt. Danach entfallen auf die Bundesrepublik Deutschland 99 Abgeordnete, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen für fünf Jahre gewählt werden. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen.

    2. Die Wahl zum Bundestag ist durch das Bundeswahlgesetz i.d.F. vom 23.7.1993 (BGBl. I 1288, 1594) m.spät.Änd. und die Bundeswahlordnung i.d.F. vom 19.4.2002 (BGBl. I 1376) m.spät.Änd. und die Bundeswahlgeräteverordnung vom 3.9.1975 (BGBl. I 2459) m.spät.Änd. geregelt. Danach besteht der Bundestag i.Allg. aus 598 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Insgesamt 299 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen mit der Mehrheit der abgegebenen Erststimmen gewählt (Wahlkreisabgeordnete), die Zweitstimmen entfallen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlsystems auf die Landeslisten, aus denen die restlichen Abgeordneten nach einem bestimmten System entnommen werden.

    3. Wahlen zu Landtagen und Kommunalvertretungen sind landesrechtlich geregelt.

    Vgl. auch Wahlrecht.

    4. Wahlen zur Sozialversicherung: Sozialversicherungswahlen.

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