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Wartezeit für Kündigungsschutz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff der Arbeitsrechts: Die Zeit, nach der das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dies sind sechs Monate Betriebszugehörigkeit, § 1 Abs. 1 KSchG. Bei einer kürzeren Betriebszugehörigkeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich frei gekündigt werden. Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass das Kündigungsschutzgesetz ab dem ersten Tag gilt.
Die Wartezeit ist abzugrenzen von der Probezeit. Letztere hat Auswirkungen auf die Kündigungsfrist.
Vgl. auch Probezeit, Probearbeitsverhältnis, Kündigungsschutz.
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