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Wechselklage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Klage, mit der ein Anspruch aus einem Wechsel geltend gemacht wird. Wenn ein Bezogener den Wechsel nicht einlöst und ein Wechselrückgriff erfolglos geblieben ist, kann gegen den Bezogenen Wechselklage erhoben werden. Mit Erhebung der Klage wird ein Wechselprozess eingeleitet. Da der Wechselprozess eine bes. Form des Urkundenprozesses ist, erhält der Kläger rasch einen vollstreckbaren Titel (§§ 602-605 ZPO).
Insbesondere sind die Einlassungsfristen sehr kurz (Zeit zwischen Klagezustellung und Verhandlungstermin), als Beweismittel sind nur Urkunden zugelassen (Wechsel, Protesturkunde) und die Einwände des Beklagten können sich nur auf die Urkunden beziehen (z.B. Fälschung der Unterschrift oder Verjährung). Andere mögliche Einreden können nur in einem gesonderten Nachverfahren in Form eines Zivilprozesses durchgesetzt werden. Falls keine Einreden des Beklagten zu erwarten sind, kann alternativ ein kostengünstigerer Wechselmahnbescheid beantragt werden.
Insbesondere sind die Einlassungsfristen sehr kurz (Zeit zwischen Klagezustellung und Verhandlungstermin), als Beweismittel sind nur Urkunden zugelassen (Wechsel, Protesturkunde) und die Einwände des Beklagten können sich nur auf die Urkunden beziehen (z.B. Fälschung der Unterschrift oder Verjährung). Andere mögliche Einreden können nur in einem gesonderten Nachverfahren in Form eines Zivilprozesses durchgesetzt werden. Falls keine Einreden des Beklagten zu erwarten sind, kann alternativ ein kostengünstigerer Wechselmahnbescheid beantragt werden.
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