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Wertpapier

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    in Form einer Urkunde verbrieftes Vermögensrecht, zu dessen Ausübung der Besitz der Urkunde nötig ist. Nur gegen Vorlage und Rückgabe des Wertpapiers ist, abgesehen von dem Fall der Kraftloserklärung bei abhanden gekommene Wertpapier, der aus der Urkunde Verpflichtete zur Leistung verpflichtet. Die Entwickung an den Finanzmärkten hat allerdings zu einer Ausweitung dieser traditionellen Sichtweise geführt: So definiert das Wertpapierhandelsgesetz die verschiedenen Wertpapierarten auch dann als Wertpapier, wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind und sie als Wertrechte auftreten.

    Verschiedene Einteilungen: Vgl. Übersicht „Wertpapier

    Arten”.

    I. Wirtschaftlich:

    1. Warenwert: Wertpapiere verbriefen eine Warenforderung, z.B. Orderlagerschein, Ladeschein, Konnossement.

    2. Geldpapiere verbriefen eine Geldforderung. Sie gliedern sich rechtlich in sachenrechtliche Wertpapier, schuldrechtliche Wertpapier und Mitgliedschaftsrechte.

    3. Zur langfristigen Kapitalanlage geeignete fungible Kapitalwertpapiere sind Effekten; sie sind für den Börsenverkehr geeignet. Die Effekten sind a) entweder Papiere mit festem Zinsertrag, festverzinsliche Wertpapier, z.B. Schuldverschreibungen wie Schatzanweisungen, Pfandbriefe, Industrieobligationen; b) mit veränderlichem Ertrag, z.B. variabel verzinsliche Wertpapiere (Floating Rate Note) oder Dividendenpapiere, z.B. Aktien; c) unverzinsliche Effekten, z.B. Zero-Bonds, Lotterie- und Prämienanleihen; d) Kombinationen aus a) bis c), z.B. Wandelanleihen, Optionsanleihen, Investmentanteile.

    II. Nach dem Inhalt des verbrieften Rechts:

    1. Sachenrechtliche Wertpapiere: verbriefen ein Sachenrecht, z.B. Hypothekenbrief, Grundschuldbrief, Rentenschuldbrief.

    2. Schuldrechtliche Wertpapiere oder Wertpapiere über Forderungen: bes. häufig, z.B. Wechsel, Scheck, Schuldverschreibung (Anleihe) auf den Inhaber (Obligation), Staatsschuldverschreibung.

    3. Mitgliedschaftspapiere: verkörpern in erster Linie die Mitgliedschaft in einer Körperschaft, z.B. Aktie, Zwischenschein (Interimsschein).

    4. Mischformen: a) Traditionspapiere (Konnossement, Ladeschein und Orderladeschein) sind Forderungspapiere, soweit in ihnen das Versprechen des Ausstellers, das eingelagerte Gut auszuliefern, enthalten ist, sind aber zugleich auch sachenrechtliche Papiere, soweit

    bes. bei Übereignung und Verpfändung des Gutes

    die Papierübergabe die Übergabe des Gutes selbst ersetzt.

    b) Wandelschuldverschreibung als Mischform zwischen Forderungspapier und Mitgliedschaftspapier.

    III. Nach der Person des Berechtigten

    (wichtigste Einteilung): 1. Inhaberpapiere, z.B. Inhaberscheck, Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 ff. BGB), Inhaberaktien (§ 10 I AktG).

    2. Rektapapier (Namenspapier), z.B. Rektakonnossement, Depotschein.

    3. Orderpapiere: auf eine bestimmte Person oder deren Order ausgestellt (Orderklausel).

    IV. Nach der Bedeutung der Ausstellung

    des Wertpapiers für die Entstehung des Rechts: 1. Konstitutive Wertpapiere: Urkunden, die erst das in ihnen verbriefte Recht zur Entstehung bringen, z.B. Wechsel.

    2. Deklaratorische Wertpapiere: Urkunden, bei denen das verbriefte Recht unabhängig von der Urkunde entsteht, z.B. das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs.

    V. Nach der Wirkung der Übertragung

    der Wertpapiere: 1. Schriftgemäße oder skripturrechtliche Wertpapiere auch Wertpapiere öffentlichen Glaubens genannt. Jeder gutgläubige Dritte kann sich auf den Inhalt der Urkunde verlassen, z.B. Inhaberpapiere und technische Orderpapiere, bes. Wechsel. Der gute Glaube an das Recht des Veräußerers und auf die inhaltliche Richtigkeit des Wertpapiers werden geschützt.

    2. Anders bei der Abtretung der in einem Wertpapier verbrieften Forderung.

    Vgl. auch Forderungsabtretung.

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