Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von wesentliche Bestandteile vom 01.02.2018 - 12:38
- Revision von wesentliche Bestandteile vom 07.05.2018 - 15:41
- Revision von wesentliche Bestandteile vom 19.02.2018 - 16:48
- Revision von wesentliche Bestandteile vom 01.02.2018 - 12:38
- Revision von wesentliche Bestandteile vom 28.02.2013 - 15:14
- Revision von wesentliche Bestandteile vom 06.04.2010 - 10:59
- Revision von wesentliche Bestandteile vom 27.08.2009 - 08:26
- Revision von wesentliche Bestandteile vom 20.05.2008 - 16:25
wesentliche Bestandteile
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Wesentliche Bestandteile einer Sache sind solche Bestandteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB). Sie können nicht Gegenstand bes. Rechte sein.
Ausnahme: Wohnungseigentum.
2. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks: Grundstücksbestandteile.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon