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wesentliche Bestandteile

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Wesentliche Bestandteile einer Sache sind solche Bestandteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB). Sie können nicht Gegenstand bes. Rechte sein.

    Ausnahme: Wohnungseigentum.

    2. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks: Grundstücksbestandteile.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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