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wesentliche Bestandteile

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. W.B. einer Sache sind solche Bestandteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB). Sie können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

    Ausnahme: Wohnungseigentum.

    2. W.B. eines Grundstücks: Grundstücksbestandteile.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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