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wettbewerbsrechtliche Ausnahmebereiche

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    Wirtschaftsbereiche, in denen Wettbewerb aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich (sog. natürliche Ausnahmebereiche, z.B. in Versorgungsnetzen) oder im Hinblick auf die Realisierung bestimmter politisch vorgegebener Ziele nicht geeignet (sog. politische Ausnahmebereiche) ist.

    Das geltende Kartellrecht sieht daher Ausnahmeregelungen für die Landwirtschaft (§ 28 GWB), die Kredit- und Versicherungswirtschaft (§ 29 GWB), die Urheberrechtsverwertungsgesellschaften (z.B. Gemma und Wort; vgl. § 30 GWB) und für den Sport (§ 31 GWB) vor. Danach finden in diesen Wirtschaftsbereichen die kartellrechtlichen Vorschriften nur mit Einschränkungen Anwendung.

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