wettbewerbsrechtliche Ausnahmebereiche
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Wirtschaftsbereiche, in denen Wettbewerb aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich (sog. natürliche Ausnahmebereiche, z.B. in Versorgungsnetzen) oder im Hinblick auf die Realisierung bestimmter politisch vorgegebener Ziele nicht geeignet (sog. politische Ausnahmebereiche) ist.
Das geltende Kartellrecht sieht Ausnahmeregelungen insbesondere für die Landwirtschaft (§ 28 GWB), für Presseverlage und das Pressegrosso (§ 30 GWB) sowie für die Wasserwirtschaft (§ 31 GWB) vor. Ähnliche ältere Regelungen für die Kredit- und Versicherungswirtschaft (§ 29 GWB a.F.), die Urheberrechtsverwertungsgesellschaften (§ 30 GWB a.F.) und für den Sport (§ 31 GWB a.F.) sind hingegen mit der Siebten GWB-Novelle entfallen, sodass für diese Wirtschaftsbereiche die kartellrechtlichen Vorschriften (wieder) uneingeschränkt zur Anwendung kommen.
Vgl. auch kartellrechtliche Ausnahmebereiche.