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Zahlungsdiensterahmenvertrag
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Beim Zahlungsdiensterahmenvertrag verpflichtet sich der Zahlungsdienstleister nach § 675f II BGB dazu, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie ggf. für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Im Gegensatz zum Einzelzahlungsvertrag, der einen einzelnen Zahlungsvorgang zum Inhalt hat, umfasst der Zahlungsdiensterahmenvertrag, wie bereits der Name andeutet, als Rahmenvertrag die Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge, z.B. durch Zahlungsauftrag. Der ehemalige Girovertrag ist heute ein Fall des Zahlungsdienstrahmenvertrags.
Vgl. allg. Überweisung.
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