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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Artikel aus Zeitungen oder anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern.

    Urheberrecht: Soweit Zeitungsartikel nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind, ist ihre Vervielfältigung (Vervielfältigungsrecht) und Verbreitung in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art ohne Einwilligung des Urhebers zulässig; entsprechendes gilt für Rundfunkkommentare. Kommentare und Artikel, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind, dürfen darüber hinaus auch öffentlich wiedergegeben werden. Dem Urheber ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, dass es sich um eine Übersicht kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln handelt (§ 49 I UrhG). Stets ist der Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, und die Zeitung etc. anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist (Quellenangabe).

    Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind (§ 49 II UrhG).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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