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Zollanmeldung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Eine Handlung, mit der eine Person (Zollanmelder) in der vorgeschriebenen Form und nach den anzuwendenden Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen (Art. 4 Nr. 17 ZK). Nach Art. 61 ZK können Zollanmeldungen abgegeben werden:
(1) schriftlich,
(2) mit Mitteln der Datenverarbeitung oder
(3) mündlich oder
(4) durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen (u.a. die Benutzung des grünen Ausgangs an Flughäfen).
2. Die schriftliche Zollanmeldung ist grundsätzlich auf dem vorgeschriebenen amtlichen Muster abzugeben, das ist das Einheitspapier. Sie muss unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen alle Angaben enthalten, die für das betreffende Verfahren vorgeschrieben sind.
3. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt in Deutschland mittels ATLAS. Im Rahmen der Modernisierung des ZK soll insbesondere der Einführung des elektronischen Datenaustauschs Rechnung getragen werden. Demnach wird die elektronische Vorlage der Zollanmeldung und der Begleitpapiere zur Regel werden und das Einheitspapier in den Hintergrund gestellt.
4. Merkmale: Die Zollanmeldung ist innerhalb der Öffnungszeiten bei der zuständigen Zollstelle abzugeben; diese entscheidet über die Annahme oder Nichtannahme. Gründe für eine Nichtannahme sind u.a. Unzuständigkeit der Zollstelle, unvollständige Angaben, Fehlen der Voraussetzungen für das beantragte Zollverfahren, bestehende Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze. Die für die Anmeldung geforderten Angaben sind gemäß Art. 216 ZK-DVO in dem gemeinschaftlichen Merkblatt zu den Vordrucken des Einheitspapiers erörtert (Anhang 37, 38 ZK-DVO). Das daraus unter Beachtung weiterer Rechtsnormen entwickelte dt. Merkblatt zum Einheitspapier ist im Internet abrufbar. Die Unterlagen, die der Anmeldung beizufügen sind (etwa Rechnungen, die Zollwertanmeldung, Präferenznachweise und Genehmigungen) sind in den Art. 216 bis 221 ZK-DVO zusammenfassend und bei den einzelnen Verfahren bes. aufgeführt. Der Anmelder darf die Anmeldung nur mit Einwilligung der Zollstelle berichtigen. Die Berichtigung ist nicht mehr zugelassen, wenn die Zollstelle eine Zollbeschau angekündigt oder festgestellt hat, dass die Anmeldung fehlerhaft ist, das Gleiche gilt nach Überlassung der Ware.
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