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Zollanmeldung

Definition: Was ist "Zollanmeldung"?

Eine Handlung, mit der eine Person (Art. 5 Nr. 4 Unionszollkodex, UZK) (Zollanmelder) in der vorgeschriebenen Form und nach den anzuwendenden Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen (Art. 4 Nr. 12 UZK). Nach Art. 6 I UZK werden Zollanmeldungen grundsätzlich elektronisch abgegeben. Der UZK unterscheidet Standard-Zollanmeldungen (Art. 162 UZK) und Vereinfachte Zollanmeldungen (Art. 166 UZK), die beide elektronisch abgegeben werden müssen. In Ausnahmefällen können Zollanmeldungen auch schriftlich, mündlich oder durch Handlungen abgegeben werden (z. B. Durchschreiten des grünen Kanals).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eine Handlung, mit der eine Person (Art. 5 Nr. 4 Unionszollkodex, UZK) (Zollanmelder) in der vorgeschriebenen Form und nach den anzuwendenden Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen (Art. 4 Nr. 12 UZK). Nach Art. 6 I UZK werden Zollanmeldungen grundsätzlich elektronisch abgegeben. Der UZK unterscheidet Standard-Zollanmeldungen (Art. 162 UZK) und Vereinfachte Zollanmeldungen (Art. 166 UZK), die beide elektronisch abgegeben werden müssen. Da alle IT-Verfahren für das neue Unionszollrecht noch nicht fristgerecht zum 1.5.2016 fertiggestellt werden konnten, sind mit Art. 278 UZK und dem Arbeitsprogramm zum UZK nach Art. 280 UZK Übergangsregelungen (UZK-TDA) bis Ende 2020 eingeführt worden, weswegen bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin schriftliche Zollanmeldungen v. a. in vereinfachten Verfahren (Vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren) abgegeben werden können. Daneben können in Ausnahmefällen Zollanmeldungen auch folgendermaßen abgegeben werden: (1) mündlich oder (2) durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen (u.a. die Benutzung des grünen Ausgangs an Flughäfen). Mit dem UZK sind diese anderen Formen der Zollanmeldung nur noch in wenigen Ausnahmen zugelassen (Art. 135 ff. UZK-DA), z.B. mündliche Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bei nichtkommerziellen Zwecken, oder im Reiseverkehr zu kommerziellen Zwecken, sofern der Warenwert unter 1.000 Euro beträgt und das Gewicht unter 1.000 kg ist.

    2. Die schriftliche Zollanmeldung ist grundsätzlich auf dem vorgeschriebenen amtlichen Muster abzugeben, das ist das sog. Einheitspapier. Sie muss unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen alle Angaben enthalten, die für das betreffende Verfahren vorgeschrieben sind.

    3. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt in Deutschland mit dem IT-Verfahren ATLAS. Sie ist momentan verpflichtend für das Ausfuhrverfahren, die passive Veredelung und die Wiederausfuhr, falls sie nach den Regeln des Ausfuhrverfahrens abgefertigt wird sowie das Versandverfahren und das Carnet TIR in der EU. Die elektronische Zollanmeldnunng muss die erforderlichen Datenelemente des Einheitsdatensatzes enthalten. Internetzollanmeldungen bei Einfuhr, Versandverfahren (Unionsversand und gemeinschaftliches Versandverfahren) und Ausfuhrverfahren wurden in Deutschland von der Zollverwaltung kostenlos geschaffen, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die elektronische Anmeldepflicht zu erleichtern. Ab dem 1.1.2021 sind alle Zollanmeldungen nach dem Unionszollkodex verpflichtend elektronisch abzugeben, es sei denn es gelten die wenigen Ausnahmen (nicht-kommerzieller Postverkehr, nicht-kommerzieller Reiseverkehr, geringwertige Waren).

    4. Merkmale: Die Zollanmeldung ist innerhalb der Öffnungszeiten bei der zuständigen Zollstelle abzugeben; diese entscheidet über die Annahme oder Nichtannahme. Gründe für eine Nichtannahme sind u.a. Unzuständigkeit der Zollstelle, unvollständige Angaben, Fehlen der Voraussetzungen für das beantragte Zollverfahren, bestehende Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze. Die für die Anmeldung geforderten Angaben sind in dem Merkblatt zu den Vordrucken des Einheitspapiers erörtert (ex-Anhang 37, 38 ZK-DVO). Das daraus unter Beachtung weiterer Rechtsnormen entwickelte, jährlich herausgegebene dt. Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (früher Merkblatt zum Einheitspapier) ist im Internet auf der Zollhomepage abrufbar. Die Unterlagen, die der Anmeldung beizufügen sind (etwa Rechnungen, die Zollwertanmeldung, Präferenznachweise und Genehmigungen) sind in den Art. 163 UZK zusammenfassend und bei den einzelnen Verfahren bes. aufgeführt. Der Anmelder darf die Waren vor der Anmeldung nur mit Einwilligung der Zollstelle berichtigen. Die Berichtigung ist nicht mehr zugelassen, wenn die Zollstelle eine Zollbeschau angekündigt oder festgestellt hat, dass die Anmeldung fehlerhaft ist, das Gleiche gilt nach Überlassung der Ware.

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