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Zurückbehaltungsrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Retentionsrecht; Recht des Schuldners, die ihm obliegende Leistung solange zu verweigern, bis der Gläubiger eine andere, ihm dem Schuldner gegenüber obliegende Leistung erbracht hat.
1. Z. steht dem Schuldner zu, wenn ihm aus demselben rechtlichen Verhältnis (wirtschaftlicher Zusammenhang), auf dem seine Verpflichtung beruht, ein fälliger Gegenanspruch gegen den Gläubiger zusteht (§ 273 BGB).
2. Macht der Schuldner die Einrede des Z. im Prozess geltend, erfolgt Verurteilung zur Leistung Zug um Zug (§ 274 BGB).
3. Besondere Vorschriften gelten für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht und das Z. bei gegenseitigen Verträgen.
4. Gegenüber dem Anspruch des Vermieters bzw. Verpächters auf Rückgabe der Mietsache etc. aus dem Miet- oder Pachtvertrag ist das Z. ausgeschlossen (§§ 570, 578 I BGB). Ebenso kann Treu und Glauben dem Z. entgegenstehen.
5. Der Gläubiger kann Ausübung des Z. durch Sicherheitsleistung, jedoch nicht durch Stellung eines Bürgen abwenden. Bei beiderseits fälligen Geldforderungen ist Z. ausgeschlossen und nur Aufrechnung möglich.
6. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Z. ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, ist unwirksam (§ 309 Nr. 2 BGB).
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