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Zusatzpatent

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    (§ 16 PatG) kann für Weiterentwicklungen beantragt werden, die in engem technischen Zusammenhang mit einer zum Patent angemeldeten (Haupt-)Erfindung stehen Zusatzpatente sind anders als Hauptpatente auch für Fortentwicklungen erteilbar, die sich gegenüber dem Hauptpatent nicht durch einen erfinderischen Schritt (Erfindungshöhe) auszeichnen. Die Erteilung eines Zusatzpatents setzt einen ausdrücklich dahingehenden Antrag voraus, der befristet ist. Das Zusatzpatent ist an die Laufzeit des Hauptpatents gekoppelt, Widerruf, Vernichtung, Verzicht oder Rücknahme des Hauptpatents lassen das Zusatzpatent als nunmehr gebührenpflichtiges (§ 17 II PatG) selbstständiges Patent mit unveränderter Laufzeit bestehen. Das selbstständig gewordene Zusatzpatent ist nur rechtsbeständig, wenn und soweit seine Lehre patentfähig ist. Enthält das Zusatzpatent lediglich zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstands nach dem Hauptpatent ohne eigenen erfinderischen Gehalt, wird dem Zusatzpatent mit dem Wegfall des Hauptpatents die Grundlage entzogen.

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