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Zwangsgeld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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für Zwangs- oder Beugemaßnahmen vorgesehene Rechtsfolge.
1. Nach § 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes kann der Pflichtige zur Vornahme einer Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden, wenn eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden kann und sie nur von dem Wollen des Pflichtigen abhängt.
Höhe: 1,53 bis 1.021 Euro; bei Uneinbringlichkeit ein Tag bis zwei Wochen Ersatzzwangshaft.
2. Im Zivilprozess zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung (im Einzelfall bis 25.000 Euro (§ 888 I ZPO), ersatzweise bis sechs Monate Zwangshaft (§ 913 ZPO)) wiederholbare Maßnahme.
3. Das mit der Führung des Handelsregisters betraute Registergericht kann zur Erzwingung der Anmeldung einer Eintragung gegen Anmeldepflichtige (§ 14 HGB) ein Zwangsgeld verhängen.
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