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Zwangshypothek

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    besondere Form einer Sicherungshypothek. Ein Gläubiger des Grundstückseigentümers kann aufgrund eines auf Zahlung einer Geldsumme (ohne Zinsen) von mehr als 750 Euro gerichteten vollstreckbaren Schuldtitels im Wege der Zwangsvollstreckung bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Z. beantragen (§ 866 ZPO). Die Z. ist stets Buchhypothek, d.h. ein Hypothekenbrief kann nicht ausgestellt werden.

    Vgl. auch Arresthypothek.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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