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Bemessungsgrundlage

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Steuerrecht:

    Technisch-physische oder wirtschaftlich-monetäre Größe, auf die der Steuertarif angewandt wird (Besteuerungsgrundlage); das quantifizierbare Steuerobjekt bildet die Bemessungsgrundlage. Bei Anknüpfung an technisch-physische Größen (z.B. kg, Kopf, Stück, Liter) ergeben sich keine Schwierigkeiten bei der Erfassung und Abgrenzung der Bemessungsgrundlage (Mengensteuer); bei wirtschaftlich-monetären Größen (d.h. mit Preisen bewertet) tritt das Problem der Inflationsabhängigkeit (Nominal- oder Realwertbesteuerung) auf (Wertsteuer), dem mit einer Deflationierung oder Indexierung begegnet werden kann. Je umfassender die Größen werden (von einem Güterpreis zu Umsätzen, zu Einkommens- und Vermögensgrößen), desto differenzierter wird die Erfassung: Einer vollständigen Erfassung des Einkommens muss eine eindeutige Abgrenzung des Begriffs zugrunde liegen, dieser ist jedoch umstritten (Einkommen); Ermittlung, entsprechende Periodisierung und Bewertung (bes. bei Vermögenswerten von Bedeutung) des Einkommens führen zu Schwierigkeiten bei der Beschreibung der Bemessungsgrundlage.

    II. Sozialversicherungsrecht:

    Rentenbemessungsgrundlage, Beitragsbemessungsgrenze, Grundlohn.

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