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- Revision von ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes vom 19.02.2018 - 16:14
- Revision von ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes vom 25.02.2013 - 17:26
- Revision von ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes vom 01.04.2010 - 11:50
- Revision von ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes vom 11.01.2010 - 12:26
- Revision von ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes vom 08.06.2009 - 10:40
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zum Erlass von Gesetzen, umfasst u.a. die auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung, das Währungs-, Geld- und Münzwesen, gewerblichen Rechtsschutz, Zölle, Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in bes. Fällen, etc. (Art. 73 Abs. 1 GG). Die Länder können auf diesen Gebieten Gesetze nur erlassen, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden (Art. 71 GG).
Vgl. auch Gesetzgebungskompetenz, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.
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