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Betrug
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Vermögensschädigung in Bereicherungsabsicht, herbeigeführt durch eine Irrtum erregende Täuschung:
(1) Durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung wahrer Tatsachen (positiv) oder
(2) durch Verschweigen wahrer Tatsachen (negativ) bei Rechtspflicht zur Offenbarung der Wahrheit (§ 263 StGB).
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in bes. schwerem Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Versuch ist strafbar.
Vgl. auch Kreditbetrug, Scheckbetrug, Subventionsbetrug, Versicherungsbetrug, Computerbetrug, Kapitalanlagebetrug.
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