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Agentur für Arbeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: örtliche Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit.
2. Aufgaben: Die bis Ende 2003 bestehenden ca. 180 Arbeitsämter wurden im Rahmen der Hartz-Gesetze reformiert und zu Einrichtungen für „alle arbeitsmarktbezogenen Dienstleistungen“ umgestaltet. Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln (§ 368 V SGB III). Diese Einrichtungen, die eine neue Organisationsstruktur mit veränderten Formen der internen Arbeitsteilung haben, dienen als erste Anlauf- und Weiterleitungsstelle für Arbeitsuchende und Unternehmen und bieten umfassende Leistungen ganzheitlich an. Sie koordinieren nicht nur Angebot und Nachfrage auf lokalen und regionalen Arbeitsmärkten, sondern übernehmen auch weitere Aufgaben, u.a. Zuständigkeiten der Sozialämter. Dadurch erfolgte eine Verlagerung von Kompetenzen auf die Agenturen für Arbeit (One-Stop-Shop). Mit der Einrichtung von Kundenzentren werden die Aufgabenbereiche Beratung und Vermittlung sowie Leistung getrennt. Die Dezentralisierung auf kommunaler Ebene verfolgt das Ziel größerer Nähe zu Arbeitsuchenden und Betrieben. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch [SGB] II) können Jobcenter zwischen den örtlichen Agenturen für Arbeit und den zuständigen kommunalen Trägern (Kreise und kreisfreie Städte) zum Zwecke der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung gebildet werden (Rechtsgrundlage: Art. 91e GG). Während die Agenturen für Arbeit für die Arbeitsförderung gemäß SGB III zuständig sind, übernehmen die Jobcenter die Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß SGB II und betreuen somit erwerbsfähige Leistungsberechtigte, also die Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassend.
Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II.
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