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Abbruchkosten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Handelsrecht:
1. Grundsätzlich sind Abbruchkosten Aufwendungen in der Periode ihres Anfalls, und zwar
je nach Zuordnung des abgebrochenen Vermögensgegenstandes
das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder das außerordentliche Ergebnis belastend (Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)). In Anlehnung an das steuerliche Aktivierungsgebot wird es für zulässig angesehen, Abbruchkosten als nachträgliche Anschaffungskosten beim Gebäudeerwerb mit Abbruchabsicht zu aktivieren, sofern keine neuen Baulichkeiten errichtet werden. Ggf. Saldierung mit Abbrucherlösen.
2. Für Abbruchkosten ist eine Rückstellung zu bilden, wenn z.B. vertraglich eine Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund und Boden besteht.
II. Kostenrechnung:
Abbruchkosten sind Kosten der Ausmusterung von Anlagen. Traditionell werden sie wie in der externen Rechnungslegung behandelt.
III. Steuerrecht:
1. Wurde das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben und gehörte das Grundstück schon bei Errichtung des abgerissenen Gebäudes dem jetzigen Eigentümer, so sind im Jahr des Abbruchs die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sofort abziehbare Betriebsausgaben.
2. Hat der Steuerpflichtige das Gebäude mit Abbruchabsicht erworben und war das Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht, so gehören sein Restbuchwert und die Abbruchkosten, wenn der Abbruch mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes, sonst zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. War das Gebäude im letzten Fall im Zeitpunkt des Erwerbes objektiv wertlos, so entfällt der volle Anschaffungspreis und die Abbruchkosten auf den Grund und Boden. Erwerb mit Abbruchabsicht wird vermutet, wenn ein Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb des Grundstücks abgebrochen wird.
3. Wird der Abbruch eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes und die Errichtung eines Gebäudes geplant, so gehören der Wert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu zu errichtenden Gebäudes.
IV. Versicherungswirtschaft:
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