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Ausbildender

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach § 3 BBiG derjenige, der einen Auszubildenden zur Berufsausbildung einstellt und dazu die persönliche Eignung besitzt (§ 20 I BBiG). Bei fehlender fachlicher Eignung hat der Ausbildende einen Ausbilder mit der Ausbildung zu beauftragen. Zu den persönlichen und fachlichen Eignungsvoraussetzungen vgl. die Ausbilder-Eignungsverordnungen (gewerbliche Wirtschaft, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst und Hauswirtschaft).

    Pflichten des Ausbildenden (§§ 6–8 BBiG):
    (1) Pflicht zur ordnungsgemäßen und planmäßigen Ausbildung auf der Grundlage der entsprechenden Ausbildungsordnung;
    (2) Zurverfügungstellung geeigneter Ausbildungsmittel;
    (3) Gewährleistung zweckmäßiger und angemessener Ausbildungsbedingungen;
    (4) Freistellung des Auszubildenden für den Berufsschulunterricht, für Prüfungen sowie für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;
    (5) angemessene Vergütung für den Auszubildenden;
    (6) Ausstellung eines Zeugnisses nach Beendigung der Ausbildung; dies ist vom Ausbilder zu unterschreiben, wenn Ausbildender die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt hat.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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