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Abschriften
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1. Abschriften, Kopien, Abdrucke oder sonstige mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergaben des Wortlautes auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger sind von ausgehenden Handelsbriefen vom Kaufmann nach Handelsrecht anzufertigen und (wie die eingehende Post) aufzubewahren (§ 238 II HGB; Aufbewahrungspflicht).
2. Abschriften von Handelsregistereintragungen kann jedermann fordern, ohne dass ein Interesse nachgewiesen werden muss. Die Abschrift ist zu beglaubigen, sofern nicht darauf verzichtet wird (§ 9 IV S. 2 und 3 HGB).
3. Abschriften der Eintragungen im Grundbuch nebst zugehörigen Urkunden bei Darlegung berechtigten Interesses (§ 12 GBO).
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