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Ausspähen von Daten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Datendiebstahl, Straftatbestand. Ausspähen von Daten begeht, wer unbefugt elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte oder übermittelte Daten, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang bes. gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft (§ 202a StGB).
Die Verfolgung setzt die Stellung eines Strafantrags voraus (§ 205 Abs.1 StGB).
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Vgl. auch Datenschutz.
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