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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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jedes auf Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen (Waren) und an Wertpapieren gerichtete entgeltliche Rechtsgeschäft. Die Art des entgeltlichen Erwerbes ist unwichtig, also Kauf, Tausch, Werklieferung (auch bei Eigentumsvorbehalt). Keine A. sind Erwerb durch Schenkung, Erbschaft oder Urproduktion (Landwirtschaft, Bergbau) oder Aneignung. A. und Weiterveräußerung bilden das handelsrechtliche Umsatzgeschäft.
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