Zitierfähige Version
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 15.02.2018 - 14:52
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 04.10.2017 - 16:28
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 10.01.2013 - 14:02
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 06.01.2011 - 11:12
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 21.10.2010 - 11:30
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 24.09.2010 - 10:12
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 22.09.2010 - 14:01
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 21.10.2009 - 18:59
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 15.10.2009 - 10:15
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 17.09.2009 - 14:17
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 30.07.2009 - 11:59
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 21.07.2009 - 12:26
- Revision von Betriebsgrößenklassifikation vom 05.06.2009 - 14:54
Betriebsgrößenklassifikation
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Einteilung der steuerlichen Betriebe für die Außenprüfung.
1. Rechtsgrundlage: BMF-Schreiben vom 20.8.2009 IV A 4 – S 1450/08/10001; DOK 2009/0499217 (BStBl. I 886) gemäß § 3 BpO 2000.
2. Änderungen der Abgrenzungsmerkmale: Mit Wirkung vom 1.1.2010 wurden die Abgrenzungsmerkmale aktualisiert. Es sind z.B. für die Einstufung als Kleinbetrieb 160.000 Euro statt bisher 155.000 Euro Umsatz erforderlich bzw. 34.000 Euro statt bisher 32.000 Euro Gewinn.
Abgrenzungsmerkmale für den 20. Prüfungsturnus
(Merkmale für den Stichtag 1.1.2010)
Bemessungsgrundlage (€) | Größenklassen | |||
Betriebsart 1) | Betriebsmerkmale | Großbetriebe (G) | Mittelbetriebe (M) | Kleinbetriebe (K) |
Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 6.900.000 | über 840.000 | über 160.000 |
Fertigungsbetriebe (F) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 4.000.000 | über 480.000 | über 160.000 |
Freie Berufe (FB) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 4.300.000 | über 790.000 | über 160.000 |
Andere Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 5.300.000 | über 710.000 | über 160.000 |
Kreditinstitute (K) | Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn | über 128.000.000 | über 33.000.000 | über 10.000.000 |
Versicherungsunternehmen, Pensionskassen (V) | Jahresprämieneinnahmen | über 28.000.000 | über 4.600.000 | über 1.700.000
|
Unterstützungskassen (U) |
| --- | --- | alle |
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) | Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder | über 210.000
über 116.000 | über 100.000
über 60.000 | über 44.000
über 34.000 |
sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) | Erfassungsmerkmale | Erfassung als Großbetrieb | ||
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) | Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992 IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl. I 404) |
alle | ||
Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) | Summe der Einnahmen | über 6.000.000 | ||
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) | Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 I Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) | über 500.000 |
1) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.
Zu beachten ist die Einstufung als sog. Einkommensmillionär. Wird von dieser Personengruppe eine Summe von positiven Überschusseinkünften von über 500.000 Euro erwirtschaftet, werden diese als Großbetriebe eingestuft. Liegt das Jahresgehalt darunter, entscheidet die Finanzverwaltung über den Anlass einer Prüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis besteht. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, die eingereichte Steuererklärung sei nicht vollständig. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung einen Verweis auf eine umfangreiche Belegsammlung enthält.
3. Bedeutung: Die Zuordnung entscheidet v.a. über den zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Großbetriebe werden zeitlich lückenlos geprüft, d.h. ein Prüfungszeitraum schließt an den vorangehenden an. Für die übrigen Betriebe soll der Prüfungszeitraum i.d.R. nicht über drei Besteuerungszeiträume zurückreichen (§§ 3, 4 BpO 2000).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon